Seit dem 07.10.2020 besteht für Ärzte die Möglichkeit, ihren Patienten auch im Rahmen einer Videosprechstunde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat hierzu die Vorgaben der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unabhängig von der Corona-Pandemie gelockert und beschlossen.
Voraussetzung für das Ausstellen einer Krankschreibung ist, dass der Patient der Arztpraxis bereits bekannt ist und dass eine entsprechende Untersuchung während des Videogesprächs möglich ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Arzt seinen Patienten im Rahmen des Videogesprächs eine erstmalige Arbeitsunfähigkeit von bis zu sieben Tagen ausstellen.
Für eine Folgebescheinigung muss der Patient allerdings persönlich bei seinem Arzt erscheinen. War der Patient bereits beim Erstbefund persönlich in der Praxis, besteht die Möglichkeit, eine Folgebescheinigung per Videosprechstunde zu erhalten. Diese Entscheidung obliegt stets dem Arzt.
Frau Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied beim G-BA und Vorsitzende des „Untersuchungsausschusses Veranlasste Leistung" betonte, dass der Standard für die Erstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiterhin die unmittelbare persönliche Untersuchung ist. Die Krankmeldung per Video soll nur in Ausnahmesituationen erfolgen.
Mehr zum Thema können Sie in einer Pressemitteilung der KBV hier nachlesen.