Seit dem 01.10.2020 haben Ärzte die Möglichkeit Telekonsilien im größeren Umfang durchzuführen und abzurechnen. Hierzu wurde der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) um weitere Leistungen erweitert. Ein Teil dieser Neuerungen umfasst auch Telekonsilien zwischen Vertrags- und Krankenhausärzten.
Telekonsilien durften bisher nur für die Beurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen verwendet werden. Ab sofort ist es Ärzten, Psychotherapeuten und Zahnärzten möglich, ihre ambulant oder stationär tätigen Kollegen auch bei verschiedenen fachbezogenen Fragestellungen digital nach einer Zweitmeinung zu befragen.
Mit der neuen Regelung sind nun folgende Leistungen im Rahmen eines Telekonsils abrechenbar:
- Der behandelnde Arzt hat eine fachfremde Fragestellung und wendet sich hierfür an einen fachkundigen Kollegen
- Der behandelnde Arzt wendet sich an einen fachgleichen Kollegen bei einer komplexen Fragestellung
Die Abrechnungsmöglichkeit hat sowohl der anfragende Vertragsarzt für die Zusammenstellung und die elektronische Übermittlung der Unterlagen als auch der Konsiliararzt im Rahmen der Beurteilung der medizinischen Fragestellung.
Zudem ist im EBM ein Technikzuschlag für Videogespräche vorgesehen. Videokonsilien bieten sich an, um den Patienten beim Konsiliararzt vorzustellen und patientenbezogene Fragestellungen im Videogespräch besser darzustellen und klären zu können.