Neue Qualitätssicherungsvereinbarung zum Telemonitoring liefert Details für die Regelversorgung
Eine Qualitätssicherungsvereinbarung (QS-Vereinbarung) legt nun Anforderungen an Angebote für das Telemonitoring fest, insbesondere für die telemedizinischen Zentren (TMZ). Zum einen benötigen in TMZ mitwirkende Kardiologen und Kardiologinnen eine Genehmigung ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, zum anderen regelt die QS-Vereinbarung die genaue Aufgabenverteilung zwischen den Ärzten und Ärztinnen. Am TMZ dürfen beim Telemonitoring nur Mediziner und Medizinerinnen mitwirken, die eine Facharztausbildung in der Inneren Medizin und Kardiologie aufweisen und eine Genehmigung nach der QS-Vereinbarung Rythmusimplantat-Kontrolle besitzen.
Auch die für das Telemonitoring herangezogene Technik muss bestimmte Qualitätskriterien erfüllen. Die verwendeten Implantate und Geräte müssen gewährleisten, dass Patientendaten jeden Tag vollständig an die TMZ übermittelt und abgerufen werden können. Auch eine automatisierte Analyse von Individualdaten und das Absetzen von Warnmeldungen durch die TMZ müssen die Geräte erbringen. Dabei unterliegen Technik und Datenaustausch den geltenden Datenschutzbedingungen. Im Sommer 2022 sind spezifischere Regelungen in einer Vereinbarung zu Anforderungen an technische Verfahren zum telemedizinischen Monitoring geplant.
Im Gegensatz zu den Kardiologen und Kardiologinnen der TMZ benötigten die primär behandelnden Ärzte (PBA), laut KBV, keine besonderen Qualifikationen der KV für die Teilnahme am Telemonitoring. Ihre Aufgabe ist es auf die Warnmeldungen der TMZ zu reagieren und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
Weitere Informationen rund um das Telemonitoring und die neuen Regelungen finden Sie auf der Webseite der KBV. In unserem E-Learning Kurs zum Telemonitoring können Sie sich zudem einen allgemeinen Überblick zur Thematik verschaffen.