Neue Vergütungspauschale für vorläufig aufgenommene DiGA
Versicherte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA), die als Medizinprodukte niedriger Risikoklasse bei der Therapie und Dokumentation von Krankheiten unterstützen. Festgelegt sind diese im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).
Seit Anfang Mai gibt es eine neue Vergütungspauschale für erstattungsfähige DiGA, die vorläufig beim BfArM verzeichnet sind. Dies geht, laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), aus einer Einigung mit dem GKV-Spitzenverband vom 1. Mai 2022 hervor.
In diesem Rahmen werden zusätzliche medizinische oder psychotherapeutische Leistungen im Zusammenhang mit DiGA vergütet. Die neue Pauschale 86700 über 7,12 Euro honoriert beispielsweise die Auswertung von Verlaufskontrollen, die für Ärzte oder Therapeuten mit der Anwendung einer DiGA durch ihre Patienten anfallen. Pro Jahr kann die Pauschale bis zu zweimal im Krankheitsfall abgesetzt werden, allerdings nicht zeitgleich mit der Gebührenordnungsdisposition (GOP) zur Erstverordnung der jeweiligen DiGA.
Dabei erhalten DiGA für Kinder- und Jugendärzte eine eigene Pauschale 86701 über 2 Euro für die Verschreibung der Anwendungen an 12- bis 17-Jährige. Dies betrifft bisher lediglich 3 DiGA, die im BfArM-Verzeichnis für unter 18-Jährige vorläufig aufgenommen wurden.
Weitere Infos rund um die Vergütungspauschale für DiGa finde Sie auf der Website der KBV oder auf den Seiten des BfArM.