Das Jahr 2020 hat zahlreiche Neuerung hinsichtlich der Abrechnung von telemedizinischen Leistungen mit sich gebracht. In diesem Zuge möchten wir nochmals die Ausweitung von Telekonsilien aufgreifen, die seit Oktober 2020 mit neuen Leistungen in den EBM aufgenommen wurden.
Während die bisherigen abrechenbaren Leistungen auf die Befundbeurteilung von Röntgen- und CT-Aufnahmen beschränkt waren, können nun auch niedergelassene Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte ihre Kolleginnen und Kollegen digital sowohl für eine fachfremde Meinung oder eine Zweitmeinung zu Rate ziehen.
Anhand eines Beispiels bedeutet das, dass sich beispielsweise ein Kardiologe mit einer fachfremden Fragestellung an einen Neurologen wenden kann oder aber auch mit einer Fragestellung desselben Fachgebiets an einen weiteren Kardiologen, um mit ihm seine Einschätzung zu besprechen.
Konkret definiert werden dabei drei Leistungen, die nun in diesem Rahmen abrechnungsfähig sind:
- Die Einholung eines Telekonsils: Ein Telekonsilium kann nach Zustimmung des Patienten eingeholt werden. Die Zusammenstellung der Unterlagen sowie die elektronische Übermittlung dieser übernimmt der anfragende Arzt und erhält dafür einen Zuschlag nach GOP 01670 von 12,09€
- Telekonsiliarische Beurteilung: Konsiliarärzte können ihren „Meinungsservice" über die GOP 01671 abrechnen. Diese umfasst die Beurteilung der medizinischen Fragestellung, die Erstellung eines schriftlichen Berichts, sowie die elektronische Übermittlung an den anfragenden Arzt. Die Pauschale richtet sich dabei nach Dauer und Zeitaufwand (pauschal 14,06€ + 7,14€ je weitere 5 Minuten)
- Technikzuschlag bei Telekonsilium per Video: Erfolgt das Telekonsil via Video ist die GOP 01450 (Zuschlag Videosprechstunden) zudem berechnungsfähig. Den Technikzuschlag von 4,39€ erhält der anfragende Arzt.
Auch wir bieten mit unserem Produkt „Consi" unsere eigens entwickelte Telemedizinplattform für Telekonsile an. Diese ist bereits in einigen Einrichtungen im Einsatz. Im stationären Bereich können hierbei auch Fördermaßnahmen des Krankenhauszukunftsgesetz berücksichtigt werden. Mehr dazu erfahren Sie unter https://www.ztm.de/produkte/consi. Sprechen Sie uns bei Interesse gerne an!