Die Corona-Epidemie führt auch im ambulanten Gesundheitswesen zu einer hohen Belastung. Ziel ist es, Arztpraxen zu unterstützen und deren Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Mit dem Hintergrund die andauernde Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, haben jetzt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband reagiert.
„Die Begrenzungsregelungen für die Videosprechstunde [wurden] aufgehoben" (Dt. Ärztezeitung). Die Maßnahme gilt zunächst nur beschränkt auf das zweite Abrechnungsquartal. Fallzahlen und Leistungsmengen sind somit nicht limitiert und werden über die Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale vergütet.
Bisher waren sowohl die Behandlungsfälle als auch die Anzahl der im Rahmen von Videosprechstunden abgerechneten Leistungen auf 20 Prozent aller berechneten Gebührenordnungspositionen je Vertragsarzt / Psychotherapeut und Quartal beschränkt. Normalerweise erfolgte bei Überschreitung der 20%igen Obergrenze ein prozentualer Abschlag, der je nach Fachgruppe unterschiedlich ausfällt (20, 25 oder 30 Prozent). Diese Obergrenzen wurden nun ausgesetzt.
Die Videosprechstunde kann hiermit auch einen Beitrag zur Eindämmung des Virus leisten, indem der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt auf Notfälle beschränkt wird. Das trägt zum einen zum Eigenschutz, zum anderen zum Schutz der Gesellschaft bei.
Das hohe Potenzial einer digitalen Sprechstunde wird gerade in Zeiten wie diesen, die durch eine Ausnahmesituation bestimmt sind, deutlich.
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Quellen:
https://www.kbv.de/html/44848.php
https://www.kvb.de/praxis/it-in-der-praxis/videosprechstunde/
https://www.kvb.de/fileadmin/kvb/dokumente/Praxis/Abrechnung/Hilfen/KVB-Merkblatt-Videosprechstunde.pdf