Zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen und zum Schutz der Krankenversorgung vor Überlastung wurden vom G-BA am 30.10.2020 weitere befristete Sonderregelungen für ärztlich verordnete Leistungen eingeführt. Dazu gehört, dass bestimmte verordnete Leistungen der Heilmittelversorgung bis Ende Januar 2021 wieder als Videobehandlung abgehalten und abgerechnet werden dürfen. Diese bundesweiten Regelungen gelten vom 02.11.2020 bis mindestens den 31.01.2021 und können je nach Pandemieentwicklung, vom G-BA verlängert werden. Sie ergänzen die bereits geltenden Regelungen der ärztlichen Versorgung.
Zu den Leistungen gehören Maßnahmen der physikalischen, podologischen, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, sowie Ergotherapie und Ernährungstherapie.
Die Videobehandlung kann stattfinden, sofern es aus therapeutischer Sicht möglich ist, die Behandlung im Rahmen einer Videobehandlung abzuhalten, eine Leistungserbringung vor Ort auf Grund der Pandemielage nicht möglich und der Patient damit einverstanden ist. Wichtig ist es, eine datenschutzkonforme Anwendung, bspw. einen von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifizierten Videodienstanbieter zu verwenden. Dies soll nicht nur den Patienten, sondern auch den Praxen in Zeiten von Corona helfen, Therapie weiterhin zu ermöglichen und eine Verschlimmerung der Gesundheit zu vermeiden.
Grundlage hierfür ist der Grundlagenbeschluss vom 17.09.2020. In diesem wurden Schutzmaßnahmen bei steigenden Infektionszahlen festgelegt, um diese einzudämmen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Einführung von Videotherapien in Ihrer Einrichtung. Gerade in Zeiten der Corona-Pandemie konnten wir hier zahlreiche Erfahrungen sammeln und verfügen über verschiedene Systeme, die wir Ihnen anbieten können. Melden Sie sich gerne unter