Im Laufe der COVID-19 Pandemie kam es vermehrt zu Sonderregelungen der Behandlungsmaßnahmen durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Beispielsweise wurden Videotherapien, telefonische Beratungen und Video-Konsultationen befristet genehmigt. Diese Sonderregelungen dienten und dienen fortlaufend einerseits dazu, Kontakte während der Pandemiezeiten zu verringern, andererseits dazu Patient*innen weiterhin versorgen und beraten zu können. Einige dieser Sonderregelungen wurden Anfang des Jahres 2022 durch den G-BA bis zum 31.03.2022 verlängert. Konkret handelt es sich hierbei um Leistungen in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), telemedizinische Beratungen oder Verordnungen per Telefon, sowie spezialklinische Tätigkeiten.
Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise die Krankschreibung via Telefon oder die Folgeverordnung von Arzneimitteln ohne direkten Arzt-Patienten-Kontakt. Die telefonische Beratung dient besonders Patient*innen, die beispielsweise unter chronischen Erkrankungen leiden und bei denen das Risiko einer möglichen COVID-19 Infektion im Behandlungszeitraum reduziert werden soll. Durch telefonische ASV-Beratung kann daher die Versorgung betroffener Patient*innen weiterhin sichergestellt werden.
Im Zuge der Pandemie wurde zudem die telemedizinische Beratung durch Spezialkliniken gefördert. Hierbei ermöglicht der Austausch via Videoübertragung mit der Fachklinik eine angemessene Patientenversorgung von COVID-19 Erkrankten. Teilnehmende Fachkliniken profitieren dabei von Zentrumszuschlägen und geringerer Auslastung ihrer Klinik, während Patient*innen Expertenberatungen aus der Ferne in Echtzeit erhalten können.
Eine langfristige Umstellung, die sich ebenso aus einer zuvor befristeten Sonderregelung ergeben hat, gibt es im Umgang mit Heilmitteltherapien. Heilmittelbehandlungen (z.B. Ergo-, Sprach- oder Physiotherapie) waren vor Beginn der Pandemie ausschließlich in Praxen oder im häuslichen Umfeld durchführbar. Jetzt wurde die Umstellung hin zur Behandlung per Video vom G-BA ermöglicht. Welche Heilmittel und Therapien genau für eine solche Umstellung geeignet sind und in welchem Maße Videotherapien angeboten werden können, ist im Heilmittelkatalog der Richtlinien und in Verträgen gemäß §125 SGB V festgelegt. Die Anwendung kann anschließend aus der Ferne zum Einsatz kommen und von Therapeut*innen per Video-Konsultation unterstützt werden.
Durch diese Sonderregelungen stellen die Videotherapien eine gute Möglichkeit dar, den Therapiefortschritt trotz Kontakteinschränkungen aufrecht zu halten und weiter voranzutreiben.
Der Einsatz der Videotherapie bedarf einer engen Absprache zwischen Patient*innen und Therapeut*innen.Gerne beraten wir Sie diesbezüglich und stellen Ihnen Lösungen für die Umsetzung der digitalen Therapie vor.
Weitere befristete Sonderregelungen während der COVID-19 Pandemie sind auf der Webseite des GBA einsehbar.