Zahnärztliche Videosprechstunden ab Oktober 2020 abrechenbar
Ab Oktober 2020 können nun auch Zahnärztinnen und Zahnärzte das Potential der Telemedizin nutzen und vor allem auch abrechnen. Videosprechstunden, Videofallkonferenzen, Telekonsile sowie ein Technikzuschlag werden ab dem 01.10.2020 in den Bewertungsmaßstab (BEMA) aufgenommen. Darauf haben sich der GKV-Spitzenverband und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) geeinigt.
Diese Regelung gilt in Bezug auf besondere Patientengruppen, wie Pflegebedürftige oder Menschen mit Behinderung. Für diese Personen und deren Angehörige ist ein Praxisbesuch häufig mit einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden, der nun im Vorfeld geplant und vorbereitet werden kann. Nicht nur einzelnen Patienten gegenüber, sondern auch Pflegeeinrichtungen können die Zahnärztinnen und Zahnärzte somit beratend per Video zur Seite stehen.
Doch wie sieht eine Videosprechstunde mit dem Zahnarzt aus? Im Rahmen der Videosprechstunde können beispielsweise im Vorfeld eines Zahnarzttermins Symptome abgeklärt werden. Auch vor oder nach größeren Eingriffen (z.B. Planung einer Prothese) dient die Videosprechstunde einer umfangreicheren Behandlung.
Neben den Videosprechstunden können nun auch Telekonsile durch die neue Regelung der KZBV abgerechnet werden. Diese können in Bezug auf alle Versicherten eingesetzt werden und sind nicht auf eine bestimmte Patientengruppe beschränkt. Im Rahmen eines Telekonsils kann ein Zahnarzt einen anderen Facharzt (der gleichen oder einer anderen Fachrichtung) um Rat oder eine Zweitmeinung bitten.
Die Vereinbarungen des GKV-Spitzenverband und der KZBV definieren bestimmte Voraussetzungen an die Videodienstanbieter, um einen sicheren Rahmen für die Videosprechstunden zu schaffen. Somit können die hochsensiblen Gesundheitsdaten sicher übertragen und zwischen Arzt und Patient ausgetauscht werden.